Impressum

Gruber Erdbau GmbH
Hüttschlag 199
5612 Hüttschlag
Telefon: +43 664 3830750 
E-Mail: [email protected]

Vertretungsberechtigter: Gruber Christopher

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA Gruber Erdbau GmbH


1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), sowie die Ö-Norm B
2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) und die Ö-
Norm B 2205 (Erdarbeiten) in der jeweils geltenden Fassung werden bei
Bedarf auf Anfrage zugesendet und sind ein wesentlicher Bestandteil
jedes Angebotes der Fa. Gruber Erdbau GmbH (Auftragnehmer = AN) und
mit ihrem abgeschlossenen Vertrages. Hinsichtlich der geltenden
Reihenfolge werden die AGB des AN gegenüber den ÖNORMEN
vorgereiht. Bei sich wiedersprechenden Regelungengelte die
Bestimmungen der AGB. In den AGB nicht behandelte Vertragspunkte
werden durch die entsprechenden Regelungen der ÖNORMEN
bedungen. Mit Unterzeichnung des Lieferscheins wird den AGB
zugestimmt.
Sämtliche Angebote sind unverbindlich und wenn nicht anders
vereinbart, 14 Tage gültig. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche
Auftragsbestätigung des AN oder dadurch zustande, dass dem Auftrag
tatsächlich entsprochen wird. Geschätzte Maßeinheiten (ca. Angaben) in
unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind jedenfalls
unverbindlich. Abweichungen von diesen AGB, sowie
Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers (AG) sind wirkungslos, bzw.
gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt
und bestätigt werden. Auf Frachtverträge sind die Bestimmungen des
„Internationalen Abkommens über den Beförderungsvertrag auf der
Straße“ (CMR) anzuwenden.
Außerdem schließen wir uns gegenüber Unternehmen von der leichten
Fahrlässigkeit aus.

2. Preise und Zahlungsbedingungen
Die in der gültigen Preisliste angegebenen Preise sind Nettopreise. Mit
der Bekanntgabe einer neuen Preisliste wird die vorhergehende ungültig.
Etwaige Preiserhöhungen aufgrund Veränderungen des Treibstoffpreises
behält sich der AN vor.
Der vereinbarte Preis ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen
14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Der AN
ist berechtigt, Leistungen 14-tägig abzurechnen (Abschlagsrechnung). Bei
Zahlungszielüberschreitung tritt Zahlungsverzug ein und es werden dem
AG, unbeschadet weiterer Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 10%
pro Woche berechnet.
Im Falle der Säumnis ist der AG verpflichtet, neben den Verzugszinsen
auch die Interventionskosten zu vergüten.
Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Die Annahme von
Wechseln und Schecks behalten wir uns vor und erfolgt immer nur
zahlungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten
gehen zu Lasten des AGs. Der AG ist nicht berechtigt, wegen
irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sich aufgrund von Mängelrügen
erhoben sind mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu
verweigern. Er kann mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen,
es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

3. Verspätete Zahlung
Wir sind befugt, bei Nichteinhaltung eines Zahlungstermins oder anderer
Umstände, welche die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage stellen,
unsere Gesamtforderung sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch wenn er
seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das
Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, oder die Eröffnung eines
solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, auch wenn
Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der
Kreditwürdigkeit des AGs rechtfertigen.
Bei Zahlungsverzug des AGs sind wir nach unserer Wahl berechtigt,
weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, oder unbeschadet allfälliger
Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem
können wir entgegengekommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und
sofortige Barzahlung fordern. Im Falle einer zu unseren Gunsten
ausgestellten Bankgarantie, sind wir berechtigt, diese nach verstrichener
Mahnfrist zu ziehen.

4. Leistung, Leistungsumfang und Zusatzleistung
Leistungsfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fix-Termin schriftlich
vereinbar wird bzw. wurde, stehts unverbindlich. Eine Haftung aus dem
Titel des Schadensersatzes, sowie Rücktritt vom Vertrag wegen
verspäteter Leistung ist daher ausgeschlossen. Für unverschuldete
Lieferverzögerungen bei Fixgeschäften haftet der AN nicht. Für einen
solchen Fall verzichtet der AG auf das Recht vom Vertrag zurückzutreten
und auch auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Wenn der AG den Leistungstermin verschieben muss, so ist der AN
mindesten sieben Arbeitstage vorher fernmündlich, schriftlich oder per
E-Mail zu verständigen. Verspätete oder unterlassene Verständigung
verpflichtet den AG zum Schadenersatz und Ersatz von entstandenen
Mehrkosten.
Baugrubensicherungen, Bauvermessungsarbeiten,
Wasserhaltungsarbeiten und Beweissicherungsmaßnahmen für Gebäude,
Baugruben etc. sind nicht im Leistungsumfang enthalten und daher auch
in keinem Einheitspreis inkludiert.
Verursachen zusätzliche und/oder geänderte Leistungen eine
Ausdehnung der Leistungsfrist, so ist diese entsprechend zu verlängern.
Fordert der AG jedoch in einem solchen Fall die Einhaltung der
ursprünglichen Leistungsfrist, so hat der AG Forcierungskosten
(Überstunden des Personals, zusätzlicher Geräteeinsatz etc.) – auch ohne
gesonderte Beauftragung – zu vergüten.
Da wir unsere Preise auf der Basis von voll beladenen
Transportfahrzeugen kalkulieren, werden im Zuge der Bauführung
bestellte Teilladungen (Transport und Material) ausschließlich nach der
jeweils gültigen Preisliste des AN verrechnet.

5. Genehmigungen, Nebenkosten, Informationspflicht und Stehzeit
Werden durch Arbeitendes Ans Rechte Dritter berührt, so hat der AG auf
seine Kosten das Einvernehmen mit den Berechtigten herzustellen. Der
AG hat für eine sichere Zufahrt zum Erfüllungsort zu sorgen.
Zufahrtsberechtigungen, sowie alle sonstigen notwendigen
Bewilligungen (Baurecht, Forstrecht, Wasserrecht, Naturschutz etc.) hat
der AG auf seine Kosten einzuholen und diese sind dem AN ohne weitere
Aufforderung vor Beginn der Arbeiten vorzuweisen. Allfällige
Wegbenützungsgebühren, sowie sämtliche Nebenkosten (Strom, Wasser
etc.) sind, wenn nicht gesondert vereinbar, vom AG zu tragen. Beim
Transport von Baumaschinen / Geräten sind anfallende Kosten für
Transportbewilligungen sowie Transportbegleitung bzw. Begleitfahrzeug
vom AG zu übernehmen.
Im Falle von Erdbewegungsarbeiten ist der AN über Hindernisse (z.B.
Rohrleitungen, Kabel, Bauwerksreste, Vermarkungen, etc.) vom AG
nachweislich zu informieren. Ansonsten haftet der AN nicht für
Beschädigungen, welche von ihm verursacht wurden.
Stehzeiten, welche durch Behinderungen, blockierte
Baustellenzufahrten, fehlende Baugrubensicherungen etc. entstehen,
werden dem AG mit 100% des Stundensatzes, laut jeweils gültiger
Preisliste in Rechnung gestellt. Bei mehr als 24 Stunden dauernder
Behinderung kann das Gerät von der Baustelle abgezogen und ein
zusätzlicher An- und Abtransport verrechnet werden.
Allfällige Kosten für den Transport und die Deponierung von
kontaminiertem Erdreich trägt der AG. Notwendige Bodenproben
(Gesamtbeurteilung) gemäß DeponieVO sind vom AG auf seine Kosten zu
veranlassen.

6. Gewährleistung
Der AN leistet Gewähr, dass seine Leistungen, die im Vertrag
ausdrücklich bedungen und welche die handelsüblichen, vorausgesetzten
Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Ist ein Mangel auf besondere Weisung auf beigestellte
Ausführungsunterlagen, auf beigestelltes Material des AGs oder
Vorleistungen anderer AN zurückzuführen, so ist der AN von der
Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei. Der AG hat dem AN
Mängel unverzüglich nach erhalten der Leistung oder nach deren
Bekanntwerden schriftlich bekanntzugeben. Die Gewährleistungsfrist
beginnt mit Übernahme oder Benützung der Leistung und richtet sich
nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Bei berechtigter und
rechtzeitiger Mängelrüge ist der AN verpflichtet den Mangel auf seine
Kosten innerhalb einer angemessenen Minderung des Entgelts gewährt.
Sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, die darüber
hinausgehen sind ausgeschlossen.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist die Baustelle. Bei allen Streitigkeiten aus der Erfüllung
des Vertrages ist das für den Sitz des AN zuständige, ordentliche Gericht
zuständig.